Vorlage: Eigentümerwechsel

Mietvertrag bei Eigentümerwechsel kündigen: Was sich ändert und was nicht

Wird die Wohnung verkauft, tritt der Käufer in den bestehenden Mietvertrag ein — mit allen Rechten und Pflichten. Für Mieter entsteht dadurch kein Sonderkündigungsrecht, aber auch kein Nachteil: Die Frist bleibt bei drei Monaten, und der neue Eigentümer haftet für die Kaution.

Kostenlos

Vorlage als PDF & Word

Unten ausfüllen, herunterladen, unterschreiben — nichts wird gespeichert.

Zum Generator

Grundsatz

Kauf bricht nicht Miete

Der Erwerber tritt anstelle des Vermieters in den Vertrag ein (§ 566 BGB).

Kündigungsfrist

3 Monate

Kein Sonderkündigungsrecht für Mieter beim Verkauf (§ 573c BGB).

Kaution

Käufer haftet

Der Erwerber ist zur Rückzahlung verpflichtet (§ 566a BGB).

Kündigung bei Eigentümerwechsel

Was bei „Eigentümerwechsel“ anders ist

§ 566 BGB sorgt dafür, dass der Verkauf der Wohnung den Mietvertrag unberührt lässt: Der Erwerber übernimmt ihn ab Eintragung im Grundbuch so, wie er ist — Miete, Nebenkostenregelung, Kündigungsfristen und alle Nebenabreden. Ein neuer Vertrag muss nicht unterschrieben werden, und was der Käufer vorlegt, darf abgelehnt werden. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es für Mieter nicht; wer gehen will, kündigt mit drei Monaten Frist.

Adressat der Kündigung ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Zugangs Vermieter ist. Bis zur Eintragung des Käufers im Grundbuch bleibt das der Verkäufer — der notarielle Kaufvertrag allein reicht nicht. Hat der Verkäufer den Eigentumsübergang angezeigt (§ 566e BGB), muss er die Anzeige gegen sich gelten lassen; wer sicher gehen will, fragt nach oder adressiert die Kündigung an den neuen Eigentümer mit Kopie an den alten, bis die Eintragung bestätigt ist.

Für die Kaution ordnet § 566a BGB an, dass der Erwerber in die Rückzahlungspflicht eintritt — unabhängig davon, ob der Verkäufer ihm die Kaution tatsächlich weitergegeben hat. Kann der Mieter die Kaution vom Erwerber nicht erlangen, haftet daneben weiterhin der bisherige Vermieter. Beim Auszug nach einem Eigentümerwechsel ist deshalb der neue Eigentümer der erste Ansprechpartner für die Kautionsabrechnung.

Wird die Mietwohnung nach der Überlassung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, hat der Mieter grundsätzlich ein Vorkaufsrecht (§ 577 BGB). Außerdem gilt für eine Eigenbedarfskündigung des Erwerbers eine Sperrfrist von drei Jahren ab Verkauf, in vielen Gebieten durch Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert (§ 577a BGB). Beide Regelungen schützen den Mieter — sie ändern aber nichts an seinem eigenen Kündigungsrecht.

Häufig kommt nach dem Verkauf ein Angebot des neuen Eigentümers: Auszug gegen Abfindung, ein neuer Vertrag zu anderen Konditionen oder ein Aufhebungsvertrag. Nichts davon muss angenommen werden. Wer verhandelt, sollte die Bedingungen — Abfindungshöhe, Auszugsdatum, Renovierung, Kaution — schriftlich festhalten und bei größeren Summen fachkundig prüfen lassen.

Das gehört ins Schreiben

  • Adressat: der aktuell im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Unsicherheit Kopie an den bisherigen Vermieter
  • Bezug auf den bestehenden Mietvertrag mit Datum — nicht auf ein Angebot des Käufers
  • Kündigungstermin: drei Monate zum Monatsende, hilfsweise nächstmöglicher Zeitpunkt
  • Hinweis auf die Kaution und Bitte um Abrechnung durch den Erwerber (§ 566a BGB)
  • Übergabetermin und Anschrift für die Nebenkostenabrechnung
  • Unterschrift aller Mieter

1Schritt 1

Kündigungsfrist berechnen

Der berechnete Termin wird direkt in Ihr Kündigungsschreiben übernommen.

Kostenlos, ohne Konto

Kündigungsfrist-Rechner

Vertragsende

Donnerstag, 31. Dezember 2026

  • Letzter Zugangstag im September: Donnerstag, 3. September 2026
  • Nach dem 3. Werktag: Die Frist läuft erst ab Oktober — das kostet einen Monat.
  • 3 Monate zum Monatsende (§ 573c BGB).
Kündigungsschreiben mit diesem Termin erstellen

2Schritt 2

Kündigungsschreiben: Eigentümerwechsel

Vorlage ausfüllen, als PDF oder Word herunterladen, ausdrucken und von allen Mietern unterschreiben lassen.

Kündigungs-Check · 4,99 €

Kündigungsfrist, Formvorgaben und Rückgaberegeln direkt aus Ihrem Vertrag

Laden Sie Ihren Mietvertrag hoch. Der Kündigungs-Check zieht Kündigungsfrist, Kündigungsverzicht, Befristung, Formvorgaben, Rückgabe- und Kautionsregeln heraus, berechnet Ihren Kündigungstermin und befüllt das Kündigungsschreiben mit Ihren Vertragsdaten.

Kündigungs-Check für 4,99 € starten

Einmalig, kein Abo. Orientierung statt Rechtsberatung. Der Check trifft keine Aussage zur Wirksamkeit einzelner Klauseln.

  • Kündigungsfrist und Kündigungstermin laut Vertrag
  • Kündigungsverzicht, Mindestlaufzeit und Befristung erkannt
  • Formvorgaben: Schriftform, Empfänger, Zugang
  • Rückgabe-, Renovierungs- und Kautionsregeln als Klartext
  • Vorbefülltes Kündigungsschreiben als PDF
  • Auszugs-Checkliste und offene Fragen für die Beratung

Gesetzliche Grundlagen

Was im Gesetz steht

Allgemeine Rechtskunde — die Paragrafen, auf denen Rechner und Vorlagen beruhen

§ 566 BGB

Kauf bricht nicht Miete — Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag

§ 566a BGB

Haftung des Erwerbers für die Rückzahlung der Kaution

§ 566e BGB

Anzeige des Eigentumsübergangs durch den bisherigen Vermieter

§ 577a BGB

Sperrfrist für Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung; Vorkaufsrecht in § 577 BGB

Häufige Fragen

Fragen zur Kündigung bei Eigentümerwechsel

Habe ich beim Verkauf der Wohnung ein Sonderkündigungsrecht?

Nein. Der Eigentümerwechsel ändert am Mietvertrag nichts, deshalb sieht das Gesetz kein besonderes Kündigungsrecht vor. Mieter kündigen — wie sonst auch — ordentlich mit drei Monaten Frist, ohne Angabe von Gründen.

An wen schicke ich die Kündigung nach dem Verkauf?

An den Eigentümer, der zum Zeitpunkt des Zugangs im Grundbuch steht. Der Übergang wird erst mit der Eintragung wirksam; bis dahin ist der Verkäufer Vermieter. Wer nicht weiß, ob die Eintragung erfolgt ist, sollte nachfragen oder beide Seiten anschreiben.

Muss ich einen neuen Mietvertrag mit dem Käufer unterschreiben?

Nein. Der Käufer tritt kraft Gesetzes in den bestehenden Vertrag ein (§ 566 BGB). Ein neuer Vertrag ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich und in der Regel nicht in seinem Interesse, wenn er schlechtere Bedingungen enthält. Angebote sollten vor einer Unterschrift fachkundig geprüft werden.

Wichtiger Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechner und Vorlagen bilden die gesetzliche Regel ab; ob abweichende Vertragsklauseln, Befristungen oder Sonderrechte in Ihrem Fall greifen, klären Anwalt, Mieterverein oder sonst befugte Beratungsstellen.

Weiterlesen

Verwandte Vorlagen und Sonderfälle

Ratgeber

Passende Ratgeber-Artikel

Alle Artikel ansehen