Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, sind sie gemeinsam Mieter. Nach der Rechtsprechung kann ein solches Mietverhältnis grundsätzlich nur von allen Mietern zusammen gekündigt werden. Eine Kündigung, die nur der ausziehende Partner unterschreibt, geht in der Regel ins Leere — und der Auszug allein ändert am Vertrag nichts.
Soll ein Partner in der Wohnung bleiben, ist die Entlassung aus dem Mietvertrag der übliche Weg: Vermieter, bleibender und ausziehender Partner vereinbaren schriftlich, dass der Vertrag nur mit einer Person fortgesetzt wird. Der Vermieter muss dem nicht zustimmen — er verliert einen Schuldner. Ein Nachweis, dass der bleibende Partner die Miete allein tragen kann, erhöht in der Praxis die Bereitschaft.
Für Ehegatten gibt es nach der Scheidung eine gesetzliche Sonderregel: § 1568a BGB regelt die Überlassung der Ehewohnung. Erklären beide gegenüber dem Vermieter, dass das Mietverhältnis mit einem Ehegatten fortgesetzt wird, tritt dieser grundsätzlich allein in den Vertrag ein — ohne dass der Vermieter zustimmen muss. Für nicht verheiratete Paare gilt diese Regel nicht.
Steht nur ein Partner im Vertrag, hat der andere keine eigenen Mietrechte. Er zieht aus, ohne kündigen zu müssen; umgekehrt kann er auch keine Fortsetzung des Vertrags verlangen. Wer als Nichtmieter in der Wohnung bleiben will, braucht eine eigene Vereinbarung mit dem Vermieter.
Bis der Vertrag endet oder eine Entlassung wirksam wird, haften beide Mieter gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Der Vermieter kann die gesamte Miete von jedem verlangen — auch vom bereits ausgezogenen Partner. Der interne Ausgleich zwischen den Partnern ist eine Frage des Innenverhältnisses und im Streitfall fachkundig zu klären.