Modernisierungen muss der Vermieter spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen — mit Art, Umfang, Beginn, Dauer und der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 555c BGB). Diese Ankündigung ist der Auslöser für das Sonderkündigungsrecht: Ab ihrem Zugang läuft die Frist des § 555e BGB, unabhängig davon, wann die Bauarbeiten tatsächlich starten.
Die Zählung im Beispiel: Geht die Ankündigung am 12. Februar zu, kann der Mieter bis zum 31. März außerordentlich kündigen. Der Vertrag endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats, also zum 31. Mai. Wer den 31. März verpasst, hat nur noch die ordentliche Kündigung mit drei Monaten Frist — und die Modernisierungsmieterhöhung kann wirksam werden.
Ausgenommen sind Bagatellmaßnahmen: Wirkt sich die Modernisierung nur unerheblich auf die Wohnung aus und führt sie zu keiner oder nur einer unerheblichen Mieterhöhung, besteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 555e Abs. 2 i. V. m. § 555c Abs. 4 BGB). Ob eine Maßnahme darunter fällt, ist im Einzelfall zu beurteilen — der Austausch einer Klingelanlage ist etwas anderes als eine energetische Sanierung der Fassade.
Wer die Wohnung behalten möchte, kann statt zu kündigen einen Härteeinwand erheben: Die Maßnahme muss geduldet werden, es sei denn, sie bedeutet unter Würdigung aller Umstände eine unzumutbare Härte (§ 555d Abs. 2 BGB). Der Einwand ist grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Ankündigung folgt, in Textform mitzuteilen — die gleiche Frist wie für die Kündigung. Die Wahl zwischen beiden Wegen sollte fachkundig abgestimmt werden.
Die spätere Mieterhöhung nach § 559 BGB ist vom Sonderkündigungsrecht zu trennen: Sie kommt erst nach Abschluss der Arbeiten und löst dann ihrerseits das Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB aus. Wer die Ankündigung hinnimmt, hat also eine zweite Gelegenheit zur Kündigung, wenn die Erhöhung tatsächlich verlangt wird.