Möblierungszuschlag berechnen

Der Aufschlag für Möbel ist gesetzlich nicht geregelt — mit der verbreiteten Faustformel des „Berliner Modells“ können Sie trotzdem einschätzen, ob die verlangte Miete plausibel ist.

Berliner Modell (2 % des Zeitwerts)

Möblierungszuschlag berechnen

Geschätzter Zeitwert der Möbel

5.600 €

Orientierender Zuschlag pro Monat

112 €

Hinweis: Der Möblierungszuschlag ist gesetzlich nicht geregelt. Das hier verwendete „Berliner Modell“ (2 % des Zeitwerts pro Monat) ist eine verbreitete, aber nicht verbindliche Faustformel — Gerichte und andere Modelle können abweichen. Ergebnis als Orientierung, nicht als Rechtsberatung.

So funktioniert die Rechnung

Schritt 1 — Zeitwert ermitteln: Vom Neuwert der überlassenen Möbel wird linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Ein 3 Jahre altes Mobiliar mit 8.000 € Neuwert und 10 Jahren Nutzungsdauer hat danach noch einen Zeitwert von 5.600 €.

Schritt 2 — Zuschlag ableiten: Nach dem Berliner Modell werden 2 % des Zeitwerts pro Monat angesetzt — im Beispiel 112 €. Andere Modelle rechnen mit monatlicher Abschreibung plus Kapitalverzinsung und kommen zu ähnlichen Größenordnungen.

Schritt 3 — Einordnen: In Gebieten mit Mietpreisbremse (§ 556d BGB) bleibt die Grenze aus ortsüblicher Vergleichsmiete + 10 % maßgeblich; ein angemessener Möblierungszuschlag kommt hinzu. Liegt die verlangte Gesamtmiete deutlich darüber, ist das eine offene Frage für Mieterverein oder Anwalt.

Häufige Fragen

Wie wird der Möblierungszuschlag berechnet?

Gesetzlich geregelt ist die Berechnung nicht. Verbreitet ist das „Berliner Modell“: 2 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich linearer Abschreibung über die Nutzungsdauer (oft ca. 10 Jahre). Andere Modelle rechnen mit Abschreibung plus Verzinsung.

Wie hoch darf der Möblierungszuschlag maximal sein?

Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt diese aber grundsätzlich auch für möblierte Wohnungen — die Gesamtmiete abzüglich eines angemessenen Zuschlags muss sich an der zulässigen Miete messen lassen. Ob eine konkrete Miete zulässig ist, klären Mieterverein oder Anwalt.

Muss der Zuschlag im Mietvertrag ausgewiesen sein?

Nein, eine Ausweisungspflicht besteht nicht — häufig ist er in die Gesamtmiete eingepreist. Für Mieter lohnt es sich trotzdem, vor der Unterschrift nach der Aufschlüsselung zu fragen: Sie macht die Miete vergleichbar und die Mietpreisbremsen-Kontrolle möglich.

Hinweis: Der Rechner liefert eine Orientierungsgröße auf Basis einer verbreiteten, aber nicht verbindlichen Faustformel — keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Miete zulässig ist, klären Anwalt, Mieterverein oder sonst befugte Beratungsstellen.

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