BGH, 20.03.2013
Az. VIII ZR 168/12
Haustiere

Generelles Hunde- und Katzenverbot unwirksam

Kernaussage

Eine Formularklausel, die die Haltung von Hunden und Katzen generell verbietet, ist unwirksam (§ 307 BGB); erforderlich ist stets eine einzelfallbezogene Interessenabwägung.

Typische Klausel, um die es geht

„Die Haltung von Hunden und Katzen ist nicht gestattet.“

Darf der Mietvertrag Hunde und Katzen pauschal verbieten? Diese Frage beschäftigte jahrzehntelang die Gerichte, bis der BGH 2013 für Formularverträge Klarheit schuf.

Die Entscheidung vom 20. März 2013: Ein generelles, ausnahmsloses Hunde- und Katzenverbot benachteiligt Mieter unangemessen und ist unwirksam. Ob ein Tier gehalten werden darf, erfordert eine Abwägung der Interessen im Einzelfall — Art und Größe des Tieres, Verhalten, Wohnungsgröße, Belange der Nachbarn. Ein Verbot „auf Vorrat“ ohne diese Abwägung hält der Inhaltskontrolle nicht stand.

Das bedeutet nicht, dass jedes Tier erlaubt ist: Kleintiere (Hamster, Zierfische) sind ohnehin zustimmungsfrei, bei Hund und Katze kommt es auf die Umstände an, und im Einzelfall kann die Haltung auch untersagt werden. Wer ein Tier anschaffen will, fährt am besten mit einer dokumentierten Anfrage beim Vermieter — und lässt ein pauschales „Nein“ unter Verweis auf diese Rechtsprechung einordnen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 47/2013

Zum Thema

Hinweis: Diese Seite gibt die Rechtsprechung allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob die Entscheidung auf eine konkrete Vertragsklausel übertragbar ist, klären Anwalt, Mieterverein oder sonst befugte Beratungsstellen.

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